Satzung der Junior Beratung Bayreuth e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahre
(1) Der Verein führt den Namen „Junior Beratung Bayreuth e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.
(3) Das Vereinsgeschäftsjahr beginnt am 01.06. und endet am 31.05. des nachfolgenden Kalenderjahres.
(4) Das fiskalische Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein stellt sich zur Aufgabe, den Studenten Möglichkeiten zur praktischen Ausübung ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse zu geben. Die Studenten sollen ihren Neigungen entsprechend eingesetzt werden.
(2) Der Verein ist unabhängig und unpolitisch, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterstützt und berät die Studenten bei der Durchführung von Projekten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten lediglich Kostenerstattung.
(4) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung, die Studentenhilfe sowie die Völkerverständigung.
(6) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
– Beratung und Unterstützung der Studenten bei der Projektarbeit, welche gemeinsam mit Hochschulen und Unternehmen durchgeführt wird. Die Projektarbeit soll den Studenten Möglichkeit zum Erwerb praktischer Erfahrung primär in ihren Studienschwerpunkten bieten. Bei der Projektarbeit sollen die Studenten durch den Erfahrungsaustausch im Verein unterstützt werden.
– Die Völkerverständigung wird durch die Zusammenarbeit mit weiteren Studentenvereinigungen im In- und Ausland sowohl auf Vereinsebene als auch bei der Betreuung von internationalen Projekten realisiert. Der Kontakt zu anderen Studentenvereinen wird durch regelmäßige Treffen und den Austausch von Studenten gefestigt.
(7) Bei Auflösung des Vereines und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines dem Universitätsverein Bayreuth zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Student an einer Hochschule eingeschrieben oder wer als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule tätig ist.
(3) Der Aufnahmeantrag ist elektronisch an den Vorstand zu richten. Nach der Anwärterzeit entscheidet ein Aufnahmegremium über die Aufnahme. Bereits während dieser Anwärterzeit nimmt der Anwärter an der Vereinsarbeit und am Vereinsleben teil und lernt so den Verein kennen. Näheres regelt die Vereinsordnung.
(4) Die Aufnahme wird durch Erklärung des Vorstands gegenüber dem Anwärter wirksam. Die Mitglieder des Vereins sind innerhalb einer Woche nach Erklärung gegenüber dem Anwärter in Kenntnis zu setzen. Dies kann auch per E-Mail an die dem Verein letzte bekannte Adresse geschehen.
(5) Zu Beginn der Mitgliedschaft kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, die gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzt wird.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen will.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied die Angehörigkeit zur Universität Bayreuth verliert.
(2) Der Austritt erfolgt durch elektronische Austrittserklärung eines Mitglieds an vorstand@jbb-ev.de bis einschließlich zum 15.03. und 15.09. eines Jahres. Das Mitglied muss eventuelle Folgen, die aus dem Austritt hervorgehen, tragen.
(3) Durch Ausschluss aus wichtigem Grund endet die Mitgliedschaft, insbesondere, wenn das Mitglied trotz Mahnung und ohne ausreichende Begründung mit seinen Pflichten im Verzug ist, insbesondere dauerhaft nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt oder den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder elektronisch vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstands mit einer Dreiviertelmehrheit aufheben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr eines Vereinsgeschäftsjahres gemäß § 1 Abs. 3 entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich rückwirkend jeweils zum 01.04. und 01.10. jeden Jahres fällig.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und über die laufenden Projekte zu berichten.
§ 5a Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
(2) Das Ehrenmitglied wird vom Vorstand oder aus der Mitte des Vereins vorgeschlagen. Für die Wahl zum Ehrenmitglied bedarf es einer Mehrheit von mindestens 75 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder können nur einmal im Amtsjahr gewählt werden.
(3) Ehrenmitglied kann sein, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Dies erfordert eine Kumulation aus mehreren verschiedenen Tätigkeiten und Verdienste, insbesondere Vorstandsarbeit, besondere Leistungen oder Funktionen im Dachverband oder langjährige Leistungen in Kompetenzteams oder sonstigen Ämtern im Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Vorstand – gemäß §§ 7 bis 11
– Beirat – gemäß § 11a
– Kassenprüfer – gemäß § 12
– Mitgliederversammlung – gemäß §§ 13 bis 15. Daneben finden regelmäßig Mitgliedertreffen statt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Vorstand für Finanzen und Recht und bis zu zwei weiteren Vorständen. Die beiden Erstgenannten bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) Die Vereinigung der Vorstandsämter des ersten Vorsitzenden und des Vorstands Finanzen und Recht in einer Person ist unzulässig.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
(4) Gerichtlich wird der Verein gemeinschaftlich durch den ersten Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen und Recht vertreten.
(5) Zusätzlich können Vollmachten von einzelnen Vorstandsmitgliedern an Vereinsmitglieder erteilt werden.
§ 8 Vorzeitige Entbindung aus dem Amt des Vorstandes
(1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer wählen. Dafür hat der Vorstand innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 14 einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann für die Übergangszeit bis zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Amtsinhaber bestimmen. Der Vorstand teilt den Mitgliedern die Person des kommissarischen Vorstands unverzüglich per E-Mail mit.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für die Dauer eines Vereinsgeschäftsjahres gemäß § 1 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds vorläufig im Amt. Diese Regelung bezieht sich auf das Amt des ersten Vorsitzenden und des Vorstands Finanzen und Recht.
(3) Die Mitglieder können wiedergewählt werden.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
(5) Entfällt auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt, sofern zuvor mindestens drei Kandidaten zur Wahl standen. Standen nur zwei Kandidaten zur Wahl oder ergibt auch die Stichwahl eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
(2) Bei Stimmgleichheit wird die Stimme des ersten Vorsitzenden zweifach gewertet.
§ 11a Beirat
(1) Der Vereinsbeirat ist ein Gremium mit beratender Funktion. Er soll leitende Personen im Verein in ihrer Funktion unterstützen und dem Verein als solchem beim Transfer von Wissen zur Seite stehen.
(2) Für jedes Vorstandsamt kann je ein Beirat aus dem Kreis der Alumni als Tandempartner gewählt werden (Alumnibeirat). Die Amtszeit eines gewählten Alumnibeirates beträgt drei Jahre.
(3) Zusätzlich kann ein Mitglied als Beirat für den Gesamtvorstand gewählt werden, das als Bindeglied zwischen Vorstand und den Mitgliedern fungiert (Aktivenbeirat). Die jeweilige Amtszeit endet mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres oder mit dem Ende der Mitgliedschaft.
(4) Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse.
(5) Die Wahl der Beiräte erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes oder im Fall des Alumnibeirates auch auf Vorschlag eines Alumni. Vorgeschlagen werden können im Falle des Alumnibeirates sämtliche Alumni, im Falle des Aktivenbeirates sämtliche aktiven Mitglieder im Sinne des § 13 Abs. 1, die sämtlich mindestens ein Jahr ein Amt im Verein bekleidet haben.
(6) Für die Wahl zum Beirat ist eine Mehrheit von mindestens 75% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Wiederwahlen sind möglich.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das jeweilige Vereinsgeschäftsjahr gemäß § 1 Abs. 3 bis zu drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können weiteren Mitgliedern des Vereins Einblick in ihre Arbeit gewähren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Legt ein Kassenprüfer sein Amt nieder, ist auf einer Mitgliederversammlung so bald wie möglich ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Bücher des Vereins zu gewähren.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens halbjährig die Kassenführung des Vorstands zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, dass die Vereinsmittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet wurden. Die Kassenprüfer sind berechtigt, weitere Prüfungen durchzuführen, insbesondere vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der Vorstandsmitglieder entlastet werden sollen.
(3) Die Kassenprüfer berichten in einem gemeinsamen Bericht der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung, insbesondere über etwaige Unregelmäßigkeiten und sprechen eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung der zur Entlastung anstehenden Vorstandsmitglieder aus.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Quorum der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, welches sich in Höhe eines Drittels der Mitglieder, die die Kriterien einer aktiven Mitgliedschaft erfüllen, bestimmt. Die aktive Mitgliedschaft bestimmt sich nach dem Gesamteindruck des Vorstands, im Hinblick auf die generelle zeitliche und örtliche Verfügbarkeit, insbesondere die regelmäßige, aktive Teilnahme an Mitgliederversammlungen, interner Arbeit, internen Projekten und weiteren Vereinstätigkeiten, sowie der Bewerbung und Zeitverwendung auf externe Projekte. Mitglieder, denen ein Antrag auf Beurlaubung genehmigt wurde, zählen ebenfalls nicht zu den aktiven Mitgliedern. Die aufgezählten Kriterien müssen nicht gesammelt vorliegen, genaueres regelt das Mitgliederkonzept.
(2) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied per E-Mail an vorstand@jbb-ev.de bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(3) In den letzten zwei Monaten des vorhergehenden Vereinsgeschäftsjahres ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen anderen Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den
Versand der Einladung an die letztbekannte E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Absendung. Die Einladung enthält eine Tagesordnung und den Wortlaut sämtlicher Anträge auf Änderung der Satzung und Vereinsordnung mit Begründung.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur Tagesordnung zu stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an die letztbekannte E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Berichts des Vorstands
– Wahl und Abberufung des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer
– Abstimmung über Änderungen der Satzung und Vereinsordnung
– Erlass, Änderung und Aufhebung vereinsinterner Regelungen
– Festsetzung und Änderung von Beiträgen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Erteilung von Weisungen an den Vorstand
– Beschlussfassung über Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Vorstands, die der
Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden
– Sonstige der Mitgliederversammlung in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesene Zuständigkeiten
(6) Näheres regelt die Vereinsordnung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Berufung zumindest in Textform oder per E-Mail unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Es gelten § 13 und § 15 entsprechend.
(3) Für Form und Frist der Einberufung sowie zu Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung gelten § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 15 Versammlungsleiter, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit.
(2) Bei allen Beschlüssen genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes durch die Satzung oder Gesetz bestimmt ist.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich oder elektronisch und geheim erfolgen, wenn dies ein Mitglied beantragt.
(4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
(5) Für Satzungsänderungen ist gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 BGB eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auch digital durchgeführt werden. Hierbei muss jedem Mitglied die Wahrnehmung des Stimmrechts durch eine sichere elektronische Wahlform ermöglicht werden.
§ 16 Vereinsinterne Regelungen
Ergänzend zu der Satzung können bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung zusätzliche Regelungen, namentlich eine Vereinsordnung, mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese sind verbindlich einzuhalten.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn weniger als drei Gegenstimmen vorhanden sind.
(2) Mit der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäß § 2 Abs. 7 zu verwenden.
§ 18 Stand der Satzung
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.07.2013 beschlossen und am 28.05.2021 geändert. Die Änderungen werden mit der Eintragung der Satzungsänderung beim Amtsgericht Bayreuth wirksam.